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Allgemeine Bedinungen:
Jeder Reiter ist haftbar für das Pferd und das Reitzeug, sowie gegenüber Drittpersonen. Für Unfälle und Schäden, welche durch Unvorsichtigkeit und Unvernuft entstehen, haftet der Reiter dem Pferdevermieter gegenüber. Jeder Reiter muss im Besitze einer Privathaftpflichtversicherung sein mit Einschluss des Pferdemieterrisikos. Für Unfälle wird keine Haftung übernommen. Der Reiter hat daher selbst für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Die R+P Pensionsverträge werden von der Rechtsprechung als Hinterlegungsverträge qualifiziert (OR; Art.472 ff).
Im R+P Pensionsvertrag wird jedoch ausdrücklich eine gegenseitige Kündigungsfrist von 1 Monat auf das Ende des Folgemonats vereinbart. Bis Ende der Kündigungsfrist wird der vereinbarte Pensionspreis geschuldet. Dem Pensionsgeber steht ein Retentionsrecht zu. (ZGB, Art. 895 ff).
Es gelten die Bedingungen der Stallordnung, der Preisliste sowie des Reiter-